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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Totalschaden – tatsächlich erzielter Restwert

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AG Neumarkt, Az.: 1 C 112/15, Urteil vom 11.06.2015

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vorher der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.000,– € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Am 7.09.2014 kam es zwischen dem klägerischen Fahrzeug Opel Insignia, amtliches Kennzeichen … und einem bei der Beklagten versicherten Pkw zu einem Unfall auf der Landstraße zwischen Lengenfeld bei Velburg und Vogelbrunn. Der Unfall wurde von der Fahrerin des Beklagten-Fahrzeugs alleine verursacht. Der Kläger ließ den Schaden an seinem Fahrzeug außergerichtlich durch einen Kfz-Sachverständigen feststellen. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass die Reparaturkosten netto bei 17.650,87 € liegen würden. Den Wiederbeschaffungswert inklusive 19 % Mehrwertsteuer ermittelte der Sachverständige mit 16.900,– €, den Restwert (steuerneutral) mit 4.900,– €.

Auf das Schadensgutachten des Sachverständigen S vom 15.09.2014 (Anlage K1) wird Bezug genommen.

Am 22.09.2014 veräußerte der Kläger das Unfallfahrzeug für 5.900,– € an das Autohaus S Die Beklagte regulierte in der Folge den Sachschaden des Klägers auf der Grundlage des vom Kläger tatsächlich erzielten Restwertes, d. h. sie erstattete an den Kläger 1.000,– € weniger, als dieser auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens von der Beklagten insgesamt begehrte.

Der Kläger trägt vor, er habe den um 1.000,– € über dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag liegenden Verkaufspreis für das Unfallfahrzeug nur durch besonderes Verhandlungsgeschick erzielt. Er ist daher der Meinung, dass die Schadensregulierung auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten niedrigeren Restwertes in Höhe von 4.900,– € zu erfolgen habe.

Der Kläger beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,– € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 15.11.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie ist der Meinung, dass bei der Schadensberechnung vom tatsächlich erzielten Verkaufserlös für das Unfallfahrzeug auszugehen sei. Anderes gelte nur, wenn der Geschädigte diesen Preis durch obligatorische Anstrengungen erzielt h[…]


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