AG München, Az.: 343 C 20362/15, Urteil vom 25.05.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.860,65 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.460,65 € seit 03.03.2015 und aus 400,00 € seit 20.08.2015 sowie weitere 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2015 zu zahlen
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 31 %und die Beklagte 69 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 3.331,91 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 27.01.2015 auf der … in München.
An dem Unfall beteiligt waren der Kläger mit seinem PKW der Marke BMW … amtliches Kennzeichen … (im Folgenden: Klägerfahrzeug), sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … (im Folgenden: Beklagtenfahrzeug).
Die alleinige Haftung der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Symbolfoto: Von tool2530 /Shutterstock.comDer Kläger ließ seine unfallbedingten Schadensersatzansprüche unter Übersendung sämtlicher zur Regulierung benötigter Unterlagen mit Fristsetzung zum 19.02.2015 gegenüber der Beklagten beziffern und wies auf die Durchführung einer Notreparatur sowie fehlende Veräußerungsabsichten hin. Hierauf teilte die Beklagte nach neuerlicher Mahnung mit Abrechnungsschreiben mit, dass ein Totalschaden vorliege und leistete unter Anrechnung eines nicht vom Kläger realisierten Restwertangebots einen Teilbetrag in Höhe von 3.837,80 €. Auf die hierauf erfolgte letzte Fristsetzung der Klageseite mit Aufforderung zur Zahlung des vollständigen Schadensersatzes sowie Nachweis der Reparaturdurchführung reagierte die Beklagte nicht.
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