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Verkehrsunfall – Bedeutung Fahrzeugalter für Einstufung in Mietwagengruppe

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LG Hannover, Az.: 2 O 347/14, Urteil vom 05.10.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.796,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 195,40 € seit dem 12.03.2013, aus 802,88 € seit dem 27.03.2013, aus 355,07 € seit dem 18.04.2013, aus 283,68 € seit dem 03.05.2013, aus 147,29 € seit dem 07.08.2013, aus 452,62 € seit dem 10.12.2013, aus 59,45 € seit dem 21.02.2014, aus 222,03 € seit dem 20.02.2014, aus 239,84 € seit dem 12.03.2014, aus 469,36 € seit dem 20.02.2014, aus 601,52 € seit dem 29.07.2014, aus 174,83 € seit dem 06.02.2014, aus 127,37 € seit dem 18.03.2014, aus 366,97 € seit dem 18.02.2014, aus 125,81 € seit dem 08.03.2014, aus 212,93 € seit dem 22.03.2014, aus 162,38 € seit dem 18.03.2014 und aus 797,10 € seit dem 25.11.2014 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert: 5.796,53 €
Tatbestand
Randnummer 1

Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht (weitere) Schadensersatzansprüche aufgrund verschiedener Verkehrsunfälle in Form unfallbedingt angefallener Mietwagenkosten geltend.

Die Klägerin ist ein Autovermietungsunternehmen. Sie vermietete nach 18 Verkehrsunfällen Fahrzeuge an die jeweils Geschädigten. Die Fahrzeuge der für die Unfallfolgen zu 100 % einstandspflichtigen Unfallgegner sind durchweg bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Die Klägerin ließ sich von ihren Kunden, den Geschädigten aus den Unfällen, diejenigen Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte, abtreten, die auf Ersatz der Mietwagenkosten gerichtet sind.

Es handelt sich im Einzelnen um folgende Sachverhalte:

Fall 1

Der Geschädigte x verunfallte am 10.11.2011 in x mit seinem zu dieser Zeit vollkaskoversicherten Fahrzeug Peugeot 5008, 120 KW, 1997 ccm, EZ 28.08.2010, welches der Fahrzeugklasse 07 zuzuordnen ist, und mietete am 06.11.2012 für die Zeit der Reparatur des Wagens für die Dauer von 4 Tagen bei der Klägerin bis zum 09.11.2012 einen Mietwagen der Klasse 05. Die Klägerin stellte dem Geschädigten laut Rechnungs-Nr. x, welche kein Datum aufweist (Anlagenband/-ordner), einen Betrag in Höhe von insgesamt 618,00 € in Rechnung; wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Rechnung verwiesen. Auf die – nicht zur Akte gereichte – Zahlungsaufforderung der Klägerin zahlte die Beklagte lediglich einen Betrag von […]


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