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Verkehrsunfall – Ermittlung ersatzfähiger Sachverständigenkosten

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AG Hamburg-Bergedorf, Az.: 410d C 146/15, Urteil vom 18.02.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 560,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 70,00 € seit dem 18.12.2013 und auf 490,00 € seit dem 10.04.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 560,00 € festgesetzt.
Gründe
(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

I.

Symbolfoto: Von CGN089 /Shutterstock.com

Das Gericht entscheidet im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO. Danach bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

II.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 560,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer für das Unfallgeschehen ist unstreitig.

a) Ersatzfähig sind weitere Sachverständigenkosten in Höhe von 70,00 €.

Die Höhe des von der Beklagten zu leistenden Schadensersatzes bestimmt sich nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Danach kann der Gläubiger im Falle der Beschädigung einer Sache den zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustand erforderlichen Betrag in Geld verlangen. Der erforderliche Herstellungsaufwand besteht nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur in den Kosten, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, Urteil v. 26.05.1970 – VI ZR 168/68, BGHZ 54, 82 (85); Urteil v. 14.10.2008 – VI ZR 308/07, juris; Urteil v. 05.02.2013 – VI ZR 290/11, juris; Urteil v. 15.10.2013 – VI ZR 471/12, juris). Aus dem sich hieraus ergebenden Wirtschaftlichkeitsgebot folgt die Obliegenheit des Geschädigten, den Schaden auf diejenige Weise zu beheben, die sich in seiner individuellen Lage, d.h. angesichts seiner Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie unter Berücksichtigung etwaig[…]


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