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Regress einer Kfz-Haftpflichtversicherung – Regressbeträge bei Obliegenheitsverletzungen

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AG Montabaur, Az.: 10 C 276/11, Urteil vom 28.05.2015

1. Der Beklagte wird über das Teilanerkenntnisurteil vom 27.03.2015 hinaus verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 818,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.818,79 € seit dem 07.10.2010 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 402,82 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2010 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten Regressansprüche wegen der Verletzung einer Obliegenheit in Form der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit und der Fahrerflucht geltend.

Bei der Klägerin handelt es sich um den KFZ-Haftpflichtversicherer bezüglich eines LKW Fiat Ducato mit dem amtl. Kennzeichen…. Versicherungsnehmer war der Beklagte. Dem Versicherungsverhältnis lagen die AKB zugrunde.

Der Beklagte war am 30.01.2010 gegen 3:35 Uhr in Köln unterwegs und hat dort einen Verkehrsunfall verursacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte erheblich alkoholisiert. Er wies eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille auf. Im Rahmen des Verkehrsunfalls entstand ein Sachschaden von über 5.000,00 €. Obwohl der Beklagte sodann den Unfall bemerkte, hat er sich von der Unfallstelle entfernt.

Die Klägerin beziffert den insgesamt von ihr regulierten Betrag auf 5.818,79 €. Der Beklagte hat hierauf eine Zahlung in Höhe von 2.000,00 € erbracht. Zu Beginn des Verfahrens war daher noch eine Forderung in Höhe von 3.818,79 € offen. Im Laufe des Verfahrens hat der Beklagte einen weiteren Betrag von 3.000,00 € anerkannt.

Die Klägerin trägt vor, es liege hier eine Trunkenheitsfahrt und eine Fahrerflucht vor. Sie sei aufgrund der Trunkenheitsfahrt bis 5.000,00 € von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei. Außerdem liege ein Verstoß gegen Aufklärungsobliegenheiten vor. Auch daraus ergebe sich nochmals eine Leistungsbefreiung bis 5.000,00 €.

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.818,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem B[…]


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