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Verkehrsunfall – Betriebsgefahr eines stehenden Kraftfahrzeugs

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AG Villingen-Schwenningen, Az.: 11 C 698/14, Urteil vom 26.08.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Mit der Klage werden Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 2.6.2014 auf einer Zufahrt zum T.-Reiterhof in T. ereignete.

Symbolfoto: Von DmyTo / Shutterstock.com

Die Klägerin, Halterin und Eigentümerin des Fahrzeuges Fiat 500 mit dem amtlichen Kennzeichen VS-…, wollte gegen 19:00 Uhr vom Reiterhof in T. nach Hause fahren. Als sie in Richtung Ausfahrt fuhr, erblickte sie das Fahrzeug Mercedes Benz SLK mit dem amtlichen Kennzeichen VS-…., in dem der Beklagte saß. Beim Passieren des Beklagten-Fahrzeuges kam es zu einer Kollision. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.

Das klägerische Fahrzeug ist bislang nicht repariert. Die Klägerin beabsichtigt eine Reparatur, deren Kosten sie mit 666,89 € (netto) beziffert.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe mit seinem Fahrzeug am linken Fahrbahnrand gestanden, teilweise auf der Fahrbahn, teilweise auf der Fläche neben der Fahrbahn. Der Motor seines Fahrzeuges sei angewiesen. Er sei ein kleines Stück rückwärtsgefahren und sei dann stehen geblieben. Als sie sich genähert und diese Situation erkannt habe, sei sie ebenfalls stehen geblieben. Sie habe gewartet. Beide Fahrzeuge seien zu diesem Zeitpunkt nicht in Bewegung gewesen. Da der Beklagte keine Reaktion gezeigt habe, weiter stehen geblieben sei und die Fahrbahn für sie frei gewesen sei, sei sie vorsichtig am stehenden Fahrzeug des Beklagten vorbeigefahren. Plötzlich sei dieser jedoch vom Fahrbahnrand angefahren und gegen die linke Seite ihres Fahrzeuges gefahren. Nach dem Zusammenstoß habe der Beklagte gemeint, es täte ihm leid, er habe sie nicht gesehen.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an sie 696,[…]


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