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Verkehrsunfall – Verjährung von Nutzungsausfallansprüchen

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LG Ravensburg, Az.: 1 S 20/16, Urteil vom 07.07.2016

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Tettnang vom 08.12.2015, Az. 8 C 456/15, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Tettnang wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.350,00 €
Gründe
I.

Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.04.2011, an dem neben dem im Eigentum des Klägers stehenden PKW Audi A3, amtl. Kennzeichen …, der bei der Beklagten haftpflichtversicherte Pkw mit dem amtl. Kennzeichen … beteiligt war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte gem. §§ 7, 18 StVG, 115 VVG, 1 PflVG zu 100 % für den verursachten Schaden einzustehen hat.

Der Beklagte hat seine Ansprüche mit Schreiben vom 08.07.2011 bei der Beklagten angemeldet. Nach Zahlung verschiedener Teilbeträge, darunter 500,- € als Nutzungsausfallentschädigung, und weiterer Korrespondenz teilte die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 22.09.2011 mit, sie halte den Sachschaden nunmehr für abschließend reguliert. Das Schreiben ging dem Klägervertreter am 26.09.2011 zu. Am 25.02.2015 beantragte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Beklagte, mit dem er restliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.350 € geltend machte. Der Mahnbescheid wurde am 27.02.2015 erlassen.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.350,- € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2011 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt. Verhandlungen zwischen den Parteien im Verlaufe des Jahres 2011 seien nicht geeignet gewesen, den Lauf der Verjährung gem. § 203 BGB zu hemmen, weil der Lauf der Verjährungsfrist zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch sei verjährt. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage gem. §§ 14 StVG, 115 Abs. 2 S. 1 VVG, 195 BGB 3 Jahre. Gem. § 199 Abs. 1 BGB habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2011 begonnen und sei daher am 31.12.2014 vollendet gewesen. Damit sei die Verjährung[…]


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