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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Bagatellgrenze bei Beauftragung eines Sachverständigen

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AG Köln, Az.: 270 C 159/14, Urteil vom 24.08.2015

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin hinsichtlich der nicht übernommenen Gutachtergebühren in Höhe von 246,29 € des Sachverständigen H. A., P-Stra. …, … Köln zu Gutachten-Nr. … freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
entbehrlich gemäß §§ 313a, 495a ZPO
Entscheidungsgründe
Symbolfoto: Von Bartolomiej Pietrzyk / Shutterstock.com

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von Sachverständigenkosten in Höhe von restlichen 246,29 EUR gemäß §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG.

Die Klägerin durfte die Einholung eines Gutachtens für erforderlich halten.

In Anwendung der durch BGH NJW 2005, 356 aufgestellten Grundsätze kommt es für die Beurteilung, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte, nicht allein auf die Höhe des Schadens an. Die „Bagatellgrenze“ ist nicht starr zu handhaben, da sie lediglich ein Indiz dafür darstellt, ob der Geschädigte die Beauftragung eines Sachverständigen für erforderlich halten durfte. In Fällen, in denen auch für den Laien erkennbar lediglich ein geringer (oberflächlicher) Schaden entstanden ist und keine versteckten Schäden zu befürchten sind, kann ggfs. zur Schadensdokumentation und Schadensbezifferung die Einholung eines Kostenvoranschlages ausreichend sein – mag auch ein Schaden oberhalb von 700,00 € entstanden sein.

Allerdings ist insoweit ein großzügiger Maßstab anzulegen. Im Regelfall kann ein Laie nicht beurteilen, ob etwa versteckte Schäden drohen. So liegt der Fall hier:

Insbesondere das von der Klägerin eingereichte Lichtbild Nr. 5 zeigt einen tiefen Riss des Stoßfängers, bei welchem aus Laiensicht versteckte Schäden zu befürchten sind. Auch die Beklagte legt mit Schriftsatz vom 26.03.2015 dar, dass in dem Bereich eine Beschädigung des dahinterliegenden Stoßfängers jedenfalls generell in Betracht kommt, wenn sie ausführt, dass eine mit der Reparatur des Stoßfängers […]


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