AG Krefeld, Az.: 6 C 456/09, Urteil vom 25.06.2010
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Parteien sind durch eine KFZ-Versicherung verbunden. Der Kläger macht Ansprüche aus der Kraftfahrtversicherung mit Teilkasko gegenüber der Beklagten als Versicherungsunternehmen geltend.
Am 03.07.2009 befuhr der Kläger mit dem bei der Beklagten versicherten PKW, Skoda Oktavia, in K und bog sodann in den … ab. Dort hatten sich, aufgrund vorherigen großen Niederschlages, Wassermengen gebildet. Aufgrund des Gefälles der Straße konnte der Kläger die Wassermengen erst spät erkennen und nicht mehr rechtzeitig bremsen, so dass er mit seinem Fahrzeug in das aufgestaute Wasser hineinfuhr. Hierbei saugte der Motor des Fahrzeuges des Klägers große Wassermengen auf und ging aus.
Das Fahrzeug musste sodann durch den ADAC in eine Werkstatt eingeschleppt werden, wo ein erheblicher Motorschaden festgestellt wurde. Letztlich wurde ein Ersatzmotor eingebaut. Hierfür berechnete ihm die Firma … mit Rechnung vom 13.07.2009 Euro 3.512,97.
Der Kläger reichte die Rechnung bei der Beklagten ein und bat um Regulierung des Schadens im Rahmen der Teilkaskoversicherung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.08.2009 ab.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei aufgrund der Teilkaskoversicherung einstandspflichtig. Das Merkmal der Unmittelbarkeit sei vorliegend erfüllt, da zwischen dem Eindringen des Wassers in den Motor und dem dadurch eingetretenen Motorschaden keine anderen Ursachen getreten seien.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 3.512,97 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass für den vorliegenden Schaden ein Versicherungsschutz nicht bes[…]