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Anforderungen an Feststellung des Tatbestandes der Verletzung der Unterhaltspflicht

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OLG Zweibrücken – Az.: 1 OLG 2 Ss 46/18 – Beschluss vom 16.10.2018

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 4. (kleinen) Strafkammer vom 28. Juni 2018 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Seine Berufung hat das Landgericht durch das angefochtene Urteil als unbegründet verworfen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das zulässige Rechtsmittel ist begründet.

I.

Dem angefochtenen Urteil liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde:

1.

Der in Italien geborene und im Alter von ca. 13 Jahren nach Deutschland gekommene Angeklagte hat im Jahr 1998 die Zeugin K. geheiratet und mit dieser gemeinsam den am 1. Februar 2004 geborenen J. als Sohn adoptiert. Die Ehe wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 18. November 2010 – rechtskräftig – geschieden; das Kind lebte ab dem 24. März 2014 bis zum Jahr 2018 im Haushalt der Zeugin K.

Mit Beschluss vom 9. Januar 2015 verpflichtete das Amtsgericht – Familiengericht – Frankenthal (Pfalz) den Angeklagten, rückwirkend ab dem 1. April 2014 den monatlichen Mindestunterhalt für seinen Adoptivsohn zu zahlen. Gleichwohl leistete er im Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. Mai 2017 keinerlei Unterhalt für das Kind. Dessen Unterhalt musste in jener Zeit von der Zeugin K. durch Mehrarbeit bestritten werden, ergänzt durch Unterhaltsvorschussleistungen des Jugendamtes; phasenweise wurde der Unterhalt auch vollständig aus öffentlichen Mitteln geleistet. Hierdurch ist „im Tatzeitraum ein Schaden von 11.786,– EUR zzgl. Kosten“ (UA S. 3) entstanden.

Das Landgericht ist in seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, dass der Angeklagte, der seit dem Jahr 2011 ohne wirtschaftlichen Erfolg ein Maklerunternehmen betrieb und von Sozialleistungen lebte, während des gesamten Tatzeitraums nicht leistungsfähig gewesen war. Die fehlende Leistungsfähigkeit habe der Angeklagte indes selbst verschuldet, weil er seiner gesteigerten Erwerbspflicht nicht nachgekommen sei. Insoweit sei es ihm bei ausreichenden Bemühungen auch möglich gewesen, mit zumutbarer Ar[…]


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