AG Pirmasens – Az.: 1 VRJs 129/17 jug – Beschluss vom 04.09.2018
Gegen den Verurteilten wird ein zweiwöchiger Jugendarrest verhängt.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 19.04.2017 (1 Ds 4372 Js 8536/16 jug), rechtskräftig seit dem 04.08.2017, wurde der Verurteilte einer versuchten Körperverletzung sowie tateinheitlich einer Körperverletzung schuldig gesprochen. Er wurde verwarnt und für die Dauer von 10 Monaten einer Betreuungsweisung unterstellt. Weiter wurde ihm auferlegt, nach Weisung der Jugendgerichtshilfe 120 Stunden gemeinnützige Arbeit binnen 6 Monaten seit Rechtskraft abzuleisten und darüber hinaus ein einwöchiger Jugendarrest gegen ihn verhängt. Da der Verurteilte nicht am Gelingen der Betreuungsweisung mitwirkte und Termine nicht wahrnahm, wurde durch Verfügung vom 30.11.2017 Anhörungstermin bestimmt. Zum Anhörungstermin erschien der Verurteilte ohne Angabe von Gründen nicht, weswegen am 20.12.2017 ein zweiwöchiger Jugendarrest gegen ihn verhängt wurde.
Mit Schreiben vom 06.03.2018 wurde seitens der Betreuerin mitgeteilt, dass sich der Verurteilte nicht bei ihr gemeldet und auch auf Vorladung nicht reagiert habe. Zum Arrest erschien der Verurteilte zunächst nicht. Die beiden vorgenannten Jugendarreste verbüßte der Verurteilte dann vom 03.06. bis zum 16.06.2018 und vom 16.06. bis zum 22.06.2018.
Mit Bericht vom 25.07.2018 wurde durch die Jugendgerichtshilfe mitgeteilt, dass der Verurteilte nach dortigem Kenntnisstand 4,75 Stunden abgeleistet habe. Am 24.07.2018 wurde seitens der Betreuerin erneut mitgeteilt, dass der Verurteilte sich nach wie vor nach Verbüßung des Jugendarrestes nicht gemeldet habe.
Durch Verfügung vom 02.08.2018 wurde zunächst Termin zur Anhörung des Verurteilten auf den 13.08.2018 bestimmt. Nachdem zwischenzeitlich bekannt geworden war, dass der Verurteilte seit dem 24.06.2018 in der JVA Zweibrücken eine Ersatzfreiheitsstrafe aus einem Strafbefehl vom 27.02.2018 verbüßte, wurde der Termin zur Anhörung des Verurteilten verlegt auf den 20.08.2018. Zu diesem Termin wurde der Verurteilte ausweislich der Postzustellungsurkunde Blatt 66 d.VH. am 21.08.2018 ordnungsgemäß geladen, ist jedoch nicht erschienen. Anwesend war lediglich die Betreuerin. Zu dieser hatte der Verurteilte zwischenzeitlich nach Entlassung aus der JVA Kontakt aufgenommen, erschien im weiteren Verlauf jedoch nicht mehr.
II.
Bei der vorliegenden Sachlage war es, trotz der zwischenzeitlich teilweise verbüßten Ersatzfreiheitsstrafe in anderer Sache, aus erzieherisch[…]