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Beleidigung einer Behörde per E-Mail – Meinungsfreiheit

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OLG Frankfurt – Az.: 3 Ss 169/18 – Beschluss vom 12.11.2018

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel – 7. kleine Strafkammer – vom 22. Februar 2018 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Amtsgericht Stadt1 verurteilte den Angeklagten am XX.XX.2017 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 30 €. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte am XX.XX.2016 der Staatsanwaltschaft Stadt1 per E-Mail eine Strafanzeige zugeleitet, in deren Betreffzeile es heißt: „Die Staatsanwaltschaft Stadt1 ist eine Verbrecherorganisation“.

Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein, die er in der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf die Überprüfung des Strafmaßes beschränkt hat. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass es den Angeklagten verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 30 € vorbehalten hat.

Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner rechtzeitig eingelegten und zu Protokoll der Geschäftsstelle begründeten Revision. Er beanstandet als Verstoß gegen § 136a StPO, Art. 104 Abs. 1, Art. 2 Satz 1 GG, Art. 3 EMRK, dass er durch den Vorsitzenden der kleinen Strafkammer „mittels Folter“ zur Beschränkung der Berufung gezwungen worden sei. Zudem sei ihm kein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Im Übrigen rügt er die Verletzung materiellen Rechts.

Die Revision hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrügen sind nicht ordnungsgemäß ausgeführt und daher unzulässig. Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen die den beanstandeten Verfahrensmangel begründenden Tatsachen so vollständig angegeben werden, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung prüfen kann, ob der Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 29, 203; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 60. Aufl. § 344 Rn. 24). Diesen Anforderungen genügen die erhobenen Rügen nicht.

Soweit der Angeklagte beanstandet, er sei zur Beschränkung seines Rechtsmittels gezwungen worden, lässt der Sachvortrag die Darlegung der zugehörigen Vorgänge in der Hauptverhandlung vermissen. Insbesondere fehlt die Behauptung bestimmter Tatsachen, durch die der Vorsitzende in unzulässiger Weise auf die Willensbildung des Angeklagten eingewirkt haben soll. Das Vorbringen des Angeklagten erschöpft sich demgegenüber in persönlichen Wertungen und Schlussfolg[…]


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