AG Heiligenstadt – Az.: 23 Cs 443 Js 40660/18 – Beschluss vom 04.10.2018
1. Der Erinnerung des Betroffenen vom 18.06.2018 gegen den Kostenansatz des Amtsgerichtes Heilbad Heiligenstadt vom 07.06.2018 wird abgeholfen und der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin vom 07.06.2018 insoweit abgeändert, als ein Gesamtbetrag von 1.066,60 Euro festgesetzt wird.
2. Die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG.
Gründe
I.
Am 01.03.2018 erließ das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt gegen den Angeklagten wegen Betruges einen Strafbefehl. Noch vor dem Erlass des Strafbefehls beantragte der Verteidiger mit Schreiben vom 26.02.2018 Akteneinsicht. Er war zuvor im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten beauftragt worden und hat ausweislich des Aktenvermerkes der PI Eichsfeld vom 14.02.2018 seinen Mandanten rechtlich beraten.
Am 12.03.2018 legte der Verteidiger namens seines Mandaten gegen den Strafbefehl vom 01.03.2018 Einspruch ein. Diesen begründete er ausführlich mit Schreiben vom 19.03.2018.
Mit Urteil vom 09.05.2018 wurde der Angeklagte nach durchgeführter Beweisaufnahme vom Vorwurf des Betruges freigesprochen.
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 09.05.2018 machte der Wahlverteidiger Kosten in Höhe von 1.066,60 Euro geltend, wobei er seiner Bestimmung jeweils die Mittelgebühr zugrunde legte.
In seiner Stellungnahme vom 01.06.2018 erhob der Bezirksrevisor gegen die beantragte Kostenfestsetzung Einwendungen, wobei er hinsichtlich der Gebühr Nr. 4104 VV-RVG lediglich von einem unterdurchschnittlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad ausging.
Darauf hin setzte die Rechtspflegerin des Amtsgerichtes Heilbad Heiligenstadt am 07.06.2018 die zu erstattenden Gebühren auf 968,42 Euro fest nebst Zinsen seit dem 14.05.2018. Dabei bewertete sie die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4104 VV-RVG als nicht angemessen. Sie sei unbillig hoch. Das Ermittlungsverfahren sei mit Eingang des Strafbefehlsantrages beim Amtsgericht am 28.02.2018 beendet gewesen. Die Vollmacht des Angeklagten datiere erst vom 22.02.2018. In diesem Zeitraum seien die Einarbeitung in den Rechtsfall, welche durch die Grundgebühr gedeckt werde, noch nicht abgeschlossen gewesen. Eine erste Akteneinsicht sei erst durch das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens gewährt worden. Der Ansatz der Mittelgebühr sei daher unbillig hoch. Es erfolgte eine Festsetzung in Höhe von 82,50 Euro, wobei die Mittelgebühr um 50% gekürzt wurde.
Gegen den am 15.06.2018 zugestellten Ko[…]