OLG München – Az.: 5 OLG 15 Ss 243/18 – Beschluss vom 13.08.2018
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 26. Februar 2018 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Kammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht München verhängte gegen den Angeklagten mit Urteil vom 13.11.2017 wegen Betrugs in drei Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Zudem wurde für einen Betrag von 4.538,67 Euro die Einziehung von Wertersatz angeordnet. Gegenstand des Schuldspruchs waren drei Täuschungshandlungen gegenüber dem Verlagsunternehmen einer Tageszeitung durch Beauftragung von Werbeanzeigen am 10.05.2016, am 17.11.2016 sowie am 14.12.2016.
Gegen das Urteil, beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, legten der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zu dessen Ungunsten Berufung ein. Im Termin der Berufungshauptverhandlung am 26.02.2018 wurde das Verfahren bzgl. der Tat vom 10.05.2016 gemäß § 154 Abs. 2 StGB eingestellt. Mit Urteil des Landgerichts München I vom selben Tag wurde das Urteil des Amtsgerichts vom 13.11.2017 dahingehend abgeändert, dass der Schuldspruch auf eine Verurteilung wegen Betrugs in zwei Fällen reduziert und der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt wurde. Von der Einziehung von Wertersatz sah das Landgericht ab, weil der Angeklagte dem geschädigten Verlagshaus am 15.02.2018 einen Betrag von 4.600 Euro als Wiedergutmachung überwiesen hatte.
Gegen das Urteil vom 26.02.2018 legte der Angeklagte am 28.02.2018 Revision ein. Mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 23.04.2018, eingegangen am 24.04.2018, wurde die Revision begründet, die Verletzung sachlichen Rechts gerügt und beantragt, das angefochtene Urteil, soweit durch die Beschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht bereits Rechtskraft eingetreten ist, mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Vorlageschreiben vom 16.05.2018, der Verteidigerin des Angeklagten zugestellt am 24.05.2018, beantragt, die Revision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet kostenpflichtig zu verwerfen. Das Schreiben des Angeklagten vom 04.06.2018, eingegangen am selben Tag, lag dem Senat bei seiner […]