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Bodycameinsatz in Wohnung – Rechtmäßigkeit

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AG Reutlingen – Beschluss vom 18.08.2021 – Az.: 5 UR II 7/21 L

1. Jede weitere Verarbeitung der vom Polizeipräsidium Reutlingen (Polizeiposten …) in der … Straße .in Reutlingen am … in der Wohnung des Betroffenen … angefertigten Bild- und Tonaufzeichnungen (Video Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6) wird untersagt.

2. Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.

Unter Datum 17.05.2021 sucht das Polizeipräsidium Reutlingen, hier der Polizeiposten …, nach um Zustimmung zur weiteren Verarbeitung von Bild- und Tonaufnahmen, die mittels des technischen Mittels Bodycam in der Wohnung des Betroffenen am 28.01.2021 und am 29.01.2021 hergestellt wurden, unter Übersendung von acht Videoaufnahmen.

Zur Begründung wird verwiesen auf einen Vorkommnisbericht. Ein Mitbewohner des Betroffenen teilte der Polizei mit, der Betroffene würde „ausrasten“ und habe ihn körperlich angegangen. Auf insgesamt neun Videoaufnahmen seien Beleidigungen, ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und das Verhalten des Betroffenen nach der Gewahrsamnahme dokumentiert.

Unter Datum 30.07.2021 wird die Rechtmäßigkeit der Herstellung der Aufzeichnung nur eingeschränkt als gegeben eingeschätzt.

II.

Jede weitere Verarbeitung und Verwendung der dem Amtsgericht Reutlingen vorgelegten Aufnahmen ist zu untersagen, §§ 44 Abs. 5, Abs. 6, 132 PolG-BW in Verbindung mit Art. 13 Abs. 5 GG.

Zur Zeit des Beginns der Aufnahme von „Video 1“ um 21.45 Uhr war eine dringende polizeiliche Gefahr für ein Schutzgut des § 44 PolG-BW nicht gegeben. Zudem wurde die Erstellung der Aufzeichnung nicht angekündigt, weswegen eine Schutzwirkung zur Gefahrenabwehr nicht angenommen werden konnte. Im Übrigen sind die Aufnahmen in „Video 1“ zumindest teilweise noch außerhalb der Wohnung gefertigt. Der Betroffene verhielt sich zwar unkooperativ und lustlos. Er hielt auch eine Zigarette in Händen. Eine brennende Zigarette mag zwar bei einem polizeilichen Einsatz eine Gefahr bedeuten. Nach Inaugenscheinnahme des Videos vermag der Richter jedoch eine dringende Gefahr für Leib und Leben der eingesetzten BeamtInnen nicht zu erkennen. Weder hat sich der Betroffene bedrohlich gezeigt, noch mit der glühenden Zigarette die Polizeibeamtin in irgendeiner Weise objektiv bedroht. Die Trunkenheit alleine rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, der Betroffene werde mit der glühenden Zigarette auch Polizeibeamt*Innen gefährden.

Soweit in der Folgezeit Aufnahme erstellt sind (Video 2 – 6), ist festzustellen, dass von dem Betrof[…]


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