LG Hechingen – Az.: 11 Ns 13 Js 311/15 – Urteil vom 09.11.2018
Auf die Berufung des Angeklagten wird as Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 25. April 2018 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Der Angeklagte ist des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig.
Er wird hierwegen unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 18.1.2018 (9 Ds 19 Js 6339/17) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Vier Monate der Strafe gelten als vollstreckt.
Daneben wird die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet, deren Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Berufung wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, jedoch wie die Berufungsgebühr um die Hälfte ermäßigt. Im selben Umfang fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften: §§ 1 Abs.1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG; 55, 56, 64, 67b Abs. 1 Satz 1 StGB; 17 Abs. 2 BZRG
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. 4 StPO)
I.
Mit Urteil des Amtsgerichts Hechingen vom 25. April 2018 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, Strafaussetzung der Vollstreckung zur Bewährung wurde versagt. Zugleich wurde ausgesprochen, dass zwei Monate dieser Freiheitsstrafe wegen konventionswidriger Verfahrensverzögerung als verbüßt gelten sollen.
Mit seinem unbeschränkt eingelegten Rechtsmittel, welches die Nichtanwendung des § 64 StGB nicht ausgenommen hat, begehrt der Beschwerdeführer Strafaussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung und zugleich, die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht anzuordnen, da kein Hang vorliege.
Auf die Berufung des Beschwerdeführers hat die Kammer die Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 18. Januar 2018 einzubeziehen gehabt. Erfolg hat die Berufung, soweit der Angeklagte Strafaussetzung der Vollstreckung zur Bewährung erlangt hat, demgegenüber war die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anzuordnen, wobei auch die Vollstreckung dieser Maßregel noch zur Bewährung ausgesetzt werden konnte.
Die weitergehende Berufung des Angeklagten bleibt demnach ohne Erfolg.
Dem Urteil liegt keine Verständigung zugrunde.
II.
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