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Gewerbsmäßiger Betrug – manipulierter Kilometerstand Gebrauchtfahrzeug

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Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: Ss 44/18 (27/18) – Urteil vom 16.07.2018

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 10. Kleine Strafkammer – vom 15. Februar 2018

a) im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen und

b) hinsichtlich der Anordnung der Einziehung von Wertersatz, soweit diese einen Betrag von 48.950,– Euro übersteigt,

aufgehoben.

Die weitergehende Einziehungsanordnung entfällt.

2. Im Umfang der Aufhebung gemäß Ziffer 1. a) wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen
Gründe
I.

Mit Urteil vom 23. Oktober 2017 sprach das Amtsgericht Saarlouis den Angeklagten des gewerbsmäßigen Betruges in neun Fällen in Tateinheit mit Missbrauch von Wegstreckenzählern, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsvertrag in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig und verurteilte ihn deshalb unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Saarlouis vom 25.03.2015 (62 Js 714/14) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte, sowie unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Merzig vom 14.04.2016 (62 Js 12225/15) und des Strafbefehls des Amtsgerichts Würzburg vom 24.03.2017 (631 Js 3976/17) und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat. Zudem stellte das Amtsgericht fest, dass der Angeklagte durch die ihm zur Last gelegten Taten einen Betrag in Höhe von 141.800,– Euro erlangt hat und ordnete in Höhe dieses Betrags die Einziehung des Wertes des Erlangten an. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der Angeklagte im Zeitraum von Mitte Dezember 2013 bis Mitte Oktober 2015 in neun Fällen (Ziffern 1 bis 9 des Urteils) jeweils in der Absicht, sich durch die fortgesetzte Begehung von Betrugsstraftaten eine dauerhafte Einnahmequelle von nicht unerheblichem Gewicht zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes zu verschaffen, Gebrauchtfahrzeuge verkaufte, an denen er zuvor den Kilometerstand des Tachometers manipuliert hatte, und dabei in Kenntnis des tatsächlichen Kilometerstandes der Fahrzeuge die[…]


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