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Unfallflucht trotz Zettel an der Windschutzscheibe – Was sind die Konsequenzen?

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Parkendes Auto angefahren und Zettel mit Kontakt hinterlassen – Gesetzeslage
Es kann im Alltag eines Autofahrers schon einmal vorkommen, dass ein anderes Fahrzeug gerammt wird. Es muss sich hierbei ja nicht einmal zwingend um einen schweren Verkehrsunfall handeln, der als Ursache für eine Beschädigung eines anderen Fahrzeugs in Betracht kommt. Nicht selten sind es gerade die parkenden Fahrzeuge ohne eine Person darin, mit denen es zu einem unerwünschten Kontakt kommt. Eine derartige Situation ist natürlich überaus unangenehm, da sie die eigene Zeitplanung des Tages durcheinander bringt. Natürlich ist jedem Autofahrer bewusst, dass eine Unfallflucht als Straftat gewertet wird und dementsprechend sehr schlimme Konsequenzen nach sich zieht. Um dies nicht zu riskieren erliegen sehr viele Autofahrer der Versuchung, einfach einen Zettel mit dem Hinweis auf die Beschädigung des Fahrzeuges sowie den eigenen Kontaktdaten zu hinterlassen. Diese Vorgehensweise ist jedoch nicht ratsam!

(Symbolfoto: Von Ralf Geithe/Shutterstock.com)

Im Fall einer aktiven Unfallbeteiligung gibt es für den Unfallverursacher sogenannte Anschlusspflichten, welche auf jeden Fall beachtet werden müssen!

Eine der wichtigsten Anschlusspflichten bei einem Verkehrsunfall ergibt sich aus dem § 142 StGB (Strafgesetzbuch). In diesem Paragrafen wird detailliert beschrieben, unter welchen Voraussetzungen eine Unfallflucht vorliegt. Um nicht den Straftatbestand einer Unfallflucht zu erfüllen, muss ein Unfallbeteiligter zwingend persönlich an dem Unfallort verbleiben und den aktiven Kontakt zu dem Fahrzeugbesitzer herzustellen. Ist der Fahrzeugbesitzer unauffindbar, kann der Unfallverursacher auch Kontakt zu anderen Personen vor Ort herstellen. Sollten sich diese Personen bereit erklären, als Unfallzeuge die Feststellungen über die unfallverursachende Person sowie das Fahrzeug und der Unfallart aufzunehmen, so kann dies als Erfüllung der Anschlusspflichten eines Unfallverursachers ausreichen.

Die unfallverursachende Person sollte sich auf jeden Fall ebenfalls die Kontaktdaten der Zeugen geben lassen und ihrerseits auch den Unfall sowie die weitere Vorgehensweise notieren.
Der hinterlassene Zettel ist rechtlich umstritten
Es ist rechtlich betrachtet überaus fragwürdig,[…]


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