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Körperverletzung – Freispruch aus tatsächlichen Gründen

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AG Oberhausen – Az.: 21 Ds-313 Js 855/17-270/18 – Urteil vom 26.10.2018

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.

Der Angeklagte ist 00 Jahre alt und ledig. Er hat keine Kinder. Beruflich ist er seit dem 00.00.0000 bei der Feuerwehr der Stadt W angestellt, zuvor war er als Rettungssanitäter tätig. Monatlich verdient er etwa 2.500 Euro brutto (1.600 Euro netto).

Strafrechtlich ist er ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs bislang nicht in Erscheinung getreten.

II.

Nach der Anklageschrift vom 00.00.2018 liegt dem Angeklagten der folgende Sachverhalt zur Last:

Am 00.00.0000 gegen xx:xx Uhr soll der Angeklagte sich in der  U auf der Tanzfläche aufgehalten haben, ebenso die Zeugen S und M. Als der Zeuge S durch ein leichtes Gedränge nach hinten geschoben wurde, sei er plötzlich von dem Angeklagten, der sich hinter ihm befunden habe, grundlos angegriffen worden, indem der Angeklagte mit seiner rechten Hand des Hals des Zeugen gepackt und den Zeugen kräftig gewürgt habe. Als der Zeuge N dazwischen gehen wollte, sei er ebenfalls von dem Angeklagten angegriffen worden, indem der Angeklagte ihm einen Kopfstoß versetzt und den Zeugen im Bereich des Mundes getroffen habe.

Der bei dem Angeklagten um xx:xx Uhr freiwillig durchgeführte Alcotest habe einen Wert von 0,38 mg/l ergeben.

Gegenüber der Polizei habe der Zeuge N über Schmerzen im Bereich der Lippe und der Schneidezähne geklagt. Es sei ihm unter anderem eine Schädelprellung attestiert worden. Der Angeklagte habe mittig auf der Nase eine augenscheinlich kleine längliche Blutung aufgewiesen, die mit seinem Einverständnis fotografiert worden sei.

Von diesem Vorwurf ist die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.

III.

Es ist nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellbar, dass der Angeklagte die Person ist, welche die Zeugen N und S verletzt hat. Eine Verwechslung, wie der Angeklagte sie einwendet, kann nicht ohne verbleibende Zweifel ausgeschlossen werden.

Der Angeklagte räumt ein, am Tatabend mit mehreren Kollegen, unter anderem den Zeugen T, H und C, zu Gast in der Turbinenhalle gewesen zu sein. In eine Auseinandersetzung sei er nicht verwickelt gewesen. Er müsse verwechselt worden sein. Er kenne weder den Zeugen N, noch den Zeugen S. Am Tatabend trug er ein grünkariertes, langärmeliges Hemd. Zur näheren Beschreibung des Aussehens des Angeklagten am Tatabend […]


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