LG Hamburg – Az.: 608 Qs 26/18 – Beschluss vom 18.09.2018
Die Beschwerde der E Steuerberatungsgesellschaft mbH gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 30.05.2018 (Az.: 167 Gs 519/18), mit der die Durchsuchung der Geschäftsräume der E Steuerberatungsgesellschaft mbH angeordnet wurde, wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Beschuldigten A ist seit dem 06.06.2017 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig. Dieser soll in der Zeit vom 21.03.2016 bis zum 19.07.2016 durch zwei Straftaten den Finanzbehörden gegenüber über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und dadurch Steuern verkürzt haben. Auf Antrag des Finanzamtes für Prüfungsdienste und Strafsachen in Hamburg vom 08.05.2018 erließ das Amtsgericht Hamburg am 30.05.2018 gemäß §§ 103, 105 StPO unter anderem einen Durchsuchungsbeschluss für die Büro-, Praxis-, Neben- und sonstigen Räume der Beschwerdeführerin, die als Steuerberaterin für den Beschuldigten tätig ist.
Am 17.07.2018 wurden die Geschäftsräume der Beschwerdeführerin aufgesucht, wobei ohne Anwesenheit des für den Beschuldigten tätigen Steuerberaters Herrn StB mit der Durchsuchung begonnen wurde. Als Herr StB die Geschäftsräume wenig später betrat, wurde die Durchsuchung unterbrochen. Die gesuchten Unterlagen wurden sodann von Herrn StB freiwillig herausgegeben und sichergestellt. Mit Schreiben vom 23.07.2018 legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 31.05.2018 und gegen die am 17.07.2018 damit zusammenhängenden Durchsuchungsmaßnahmen ein.
II.
Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig. Durch den Vollzug der Durchsuchung am 17.07.2018 ist das Rechtschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht entfallen. Dies ergibt sich bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG, der dem Betroffenen das Recht gibt, in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn – wie hier – die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfG, Beschl. v. 30.04.1997 – 2 BvR 817/90).
Die Beschwerde ist allerdings unbegründet, da die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig[…]