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Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches Tatobjekt für § 261 Abs. 1 StGB

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OLG Saarbrücken – Az.: 4 Ws 53/21 – Beschluss vom 26.05.2021

1. Auf die weitere Beschwerde des Beschuldigten werden der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken – 8. Strafkammer – vom 1. April 2021 und der Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 21. Dezember 2020 aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde sowie die dem Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
Gründe
I.

In dem gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Geldwäsche geführten Ermittlungsverfahren hat das Amtsgericht Saarbrücken auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Beschluss vom 21. Dezember 2020 gemäß §§ 111e Abs. 1, 111j Abs. 1 StPO zur Sicherung der Vollstreckung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen einen Vermögensarrest in Höhe von 485.000 € in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Beschuldigten und der D. Immobilien GmbH, S., als Gesamtschuldner angeordnet. Zur Begründung des Verdachts der Geldwäsche ist in dem Beschluss ausgeführt, dass der Beschuldigte verdächtig sei, im Zeitraum von 2012 bis 2020 Geldbeträge aus Steuerhinterziehungen über sein Firmenkonsortium mit Firmen in der Schweiz in andere, bereits gelöschte Unternehmen verschoben zu haben, um diese Geldbeträge scheinbar zu legalisieren und die inkriminierten Vermögenswerte vor den Behörden zu verbergen, indem er Gewinne seines Unternehmens „J. Grundstücksverwaltungs GmbH & Co. KG“ dadurch reduzierte, dass er Aufwendungen in Bezug auf Verbindlichkeiten zu seinem Unternehmen „T. AG“ in der Schweiz zum Schein generierte und damit seine Steuerpflicht verkürzte, sodann Geldbeträge aus der Steuerhinterziehung auf Konten der T. AG und der ebenfalls von ihm beherrschten „S. AG“ − bei beiden Gesellschaften soll es sich um sogen. Domizilgesellschaften handeln − transferierte und am 16.06.2020 einen Betrag von 485.000 € von der zu diesem Zeitpunkt bereits liquidierten S. AG an die ebenfalls bereits liquidierte D. Immobilien GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Liquidator er war, überwies.

Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschuldigten hat das Landgericht Saarbrücken mit Beschluss vom 1. April 2021 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Verwerfung der weiteren Beschwerde beantragt.

II.

Der gemäß § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO statthaften und[…]


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