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LG Saarbrücken, Az.: 14 O 252/16, Urteil vom 18.10.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Hausratversicherung in Folge eines behaupteten Einbruchdiebstahls.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Hausratsversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … für das von ihm und seiner Familie bewohnte Anwesen … in … . Bestandteil des Versicherungsvertrags sind die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2011 und [...] Weiterlesen
“Einbruchdiebstahl -Beweis des äußeren Erscheinungsbildes durch Versicherungsnehmer”