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Einbruchdiebstahl -Beweis des äußeren Erscheinungsbildes durch Versicherungsnehmer

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LG Saarbrücken, Az.: 14 O 252/16, Urteil vom 18.10.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt es nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Hausratversicherung in Folge eines behaupteten Einbruchdiebstahls.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Hausratsversicherungsvertrag mit der Versicherungsnummer … für das von ihm und seiner Familie bewohnte Anwesen … in … . Bestandteil des Versicherungsvertrags sind die Allgemeinen Hausrat-Versicherungsbedingungen VHB 2011 und die Besonderen Bedingungen für die Hausratversicherung Klassik-Garant – Oktober 2012 (BBH). Zu den versicherten Gefahren zählt unter anderem das Risiko des Einbruchdiebstahls. Die Versicherungssumme beträgt 97.500,00 €.

In den Versicherungsbedingungen heißt es auszugsweise:

§ 3 Abs. 1 lit. a) VHB 2011: „Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Eibruchdiebstahl … abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden.“

§ 3 Abs. 2 lit. a) VHB 2011: „Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind.“

Nach § 13 Abs. 2 lit. b) lit. aa) VHB 2011 war für Bargeld eine Entschädigungsgrenze von 1.000,00 € vereinbart.

Symbolfoto: luckybusiness/Bigstock

Am Morgen des 03.10.2015 meldete der Kläger der Polizei einen Einbruchdiebstahl in dem versicherten Anwesen. Im Tatortbefundbericht der Polizei wurde festgehalten, dass aufgrund fehlender Spuren die Einstiegssituation nicht sicher festzustellen se[…]


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