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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Kaskoversicherung – Aufbewahrung des Fahrzeugschlüssels im Fahrzeug

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LG Koblenz, Az.: 16 O 112/17, Urteil vom 14.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.370,00 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 16.12.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Kfz-Teilkaskoversicherung nach einem von ihm behaupteten Wohnmobildiebstahl.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer eines Wohnmobils des Fabrikats Fiat/Weinsberg mit der Typenbezeichnung 244 Orbiter 691 Q und dem amtlichen Kennzeichen 000. Im Jahre 2016 wechselte er zur Beklagten, bei der seitdem unter der Versicherungsscheinnummer 000 eine Kfz-Versicherung unterhielt. Insoweit wird auf den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Versicherungsschein (Bl. 9 d.A.) verwiesen.

Im August 2016 befand sich der Kläger mit seinem am 000 geborenen Sohn, K. B., mit dem o.g. Wohnmobil auf einer Urlaubsreise in Italien. Während der Reise bewahrte er einen weiteren Schlüsselsatz für das Wohnmobil in einem Küchenschrank unter einer Abdeckung im Bereich des Radkastens, von außen nicht zugänglich, auf. Insoweit wird auf die Lichtbilder als Anlage zum Protokoll vom 16.11.2017 (Bl. 200 ff. d. A.) verwiesen. So verfuhr er seit dem Erwerb des Wohnmobils regelmäßig auf längeren Reisen.

Symbolfoto: devon/Bigstock

Am 05.08.2016 zeigte der Kläger bei der Beklagten den Diebstahl des streitgegenständlichen Wohnmobils an. Mit Schreiben vom 08.08.2016 (Anl. A 4, Bl. 84 ff. d. A.) übersandte die Beklagte dem Kläger die Formulare zur Schadensanzeige und zur Ergänzung seiner Schadensmeldung. Das Wohnmobil wurde kurz darauf, am 09.08.2016, in beschädigtem Zustand mit steckendem Zündschlüssel von der italienischen Polizei aufgefunden und vom Kläger mit Hilfe eines Bekannten in Italien abgeholt. Mit Schreiben vom 17.08.2016 (Anl. A 5, Bl. 87 d. A.) übersandte der Kläger die ausgefüllten Schadensmeldungen an die Beklagte und legte die im genannten Schreiben bezeichneten Unterlagen bei. Weg[…]


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