AG Überlingen, Az.: 1 C 197/17, Urteil vom 17.01.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 389,23 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.09.2017 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 78,89 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 8%, die Beklagte 92 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 422,57 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
1. Reparaturkosten
Symbolfoto: tang90246/Bigstock
Der Kläger hat einen Anspruch auf weitere Reparaturkosten in Höhe von 270,77 € aus § 249 II BGB.
Die volle Haftung der Beklagten aus § 7 I StVG, § 115 VVG ist unstreitig.
Eine Kürzung der Reparaturkosten, welche laut Reparaturrechnung vom 26.06.2017 5.456,19 € brutto betrugen, um insgesamt 270,77 € kommt nicht in Betracht, da dem Kläger ein Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.
Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Schädiger danach die Aufwendung zu ersetzen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfte (BGHZ 155, 1; BGHZ 160, 377, 383). Dabei wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallschadens heranziehen muss (BGHZ 54, 82, 85; BGHZ 63, 182 ff.). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglic[…]