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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abschleppkosten nach Verkehrsunfall

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AG Lüneburg, Az.: 50 C 330/17, Urteil vom 11.12.2017 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

(ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO)

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat den aus abgetretenem Recht geltend gemachten Anspruch auf Zahlung restlicher Abschleppkosten nach Verkehrsunfall vom 24.4. 2017 nicht schlüssig dargelegt. Zwar hat die Klägerin ihre eigene Kostenrechnung vom 10.5.2017 zu einem Endbetrag von 489,86 € vorgelegt. Diese Rechnung ist jedoch überhöht und kann damit nicht Grundlage der Klageforderung sein. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Überprüfung der erforderlichen Kosten für das Abschleppen des verunfallten Fahrzeuges gemäß der Preis- und Strukturumfrage des Verbandes der Bergungs- und Abschleppunternehmen für das Jahr 2016 vorzunehmen ist. Hieraus ergibt sich, dass bei Einsatz eines Lkw bis 7,49 t Gesamtgewicht zum Abschleppen ein Stundensatz von 143 € netto angemessen ist, wobei dieser Ansatz die Kosten für das Personal der Fahrzeuge enthält. Es liegt auf der Hand, dass in diesem pauschalen Ansatz eines Stundenhonorars auch die in dieser Zeit zurückgelegte Wegstrecke enthalten und mit abgegolten ist. Eine zusätzliche Abrechnung der gefahrenen Kilometer, wie sie die Klägerin in Ihrer Rechnung einstellt, findet in der vorgelegten Preisanfrage keine Stütze und ist auch nicht im übrigen geboten. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, Ist auch der Personalkostenzuschlag für den Einsatz zur Nachtzeit gemäß der vorgelegten Preisanfrage auf 50 % des durchschnittlichen Stundensatzes von 64 € beschränkt. Es errechnet sich lediglich der von der Beklagten bereits vorgerichtlich gezahlte Gesamtbetrag von 307,12 € zuzüglich Mehrwertsteuer, mithin 365,47 €. Die prozessualen Nebenentscheidungen richten sich nach den §§ 91 Abs.1, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil ist nicht zulässig. Anlass zur Zulassung der Berufung besteht nicht.


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