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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung des Auffahrenden für einen Frontschaden am vorausfahrenden Fahrzeug bei Kettenauffahrunfall

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LG Saarbrücken, Az.: 13 S 43/17, Urteil vom 07.09.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 14.02.2017 – 5 C 441/16 (03) – teilweise abgeändert und die Beklagten werden als Gesamtschuldner unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin 1.737,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2016 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten von 78,89 € zu zahlen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 30.04.2015 auf der BAB … in Höhe des Rastplatzes … in Fahrtrichtung … ereignet hat.

Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …, fuhr mit dem klägerischen Fahrzeug, einem VW Passat, auf der linken Fahrspur der Autobahn. Vor ihm auf der linken Spur fuhren ein Mercedes der C-Klasse und ein BMW der 7-er Reihe, der von dem Zeugen … gelenkt wurde. Der Zeuge … hatte zuvor mit seinem BMW den Mercedes rechts überholt und war vor diesem wieder auf die linke Fahrspur gewechselt. Der Fahrer des Mercedes überholte in der Folge das Fahrzeug des Zeugen … ebenfalls rechts und wechselte unmittelbar davor auf die linke Spur, so dass der Zeuge … zu einer Vollbremsung gezwungen wurde. Der Zeuge … führte beim klägerischen Fahrzeug ebenfalls eine Vollbremsung durch, wodurch der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug, einem Opel Corsa, auf das Heck des klägerischen Fahrzeugs auffuhr. Das klägerische Fahrzeug fuhr wiederum auf das Heck des BMW des Zeugen … auf. Das klägerische Fahrzeug erlitt Schäden im Heck- und im Frontbereich. Der Fahrer des Mercedes entfernte sich vom Unfallort, ohne dass seine Identität geklärt werden konnte.

Der von der Klägerin beauftragte Schadensgutachter ermittelte Reparaturkosten für die Behebung des Front- und Heckschadens in Höhe von 8.577,16 € netto bei einem Wiederbeschaffungswert von 4.100,- € und einem Restwert von 450,- €. Die Klägerin hat vorge[…]


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