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Rechtsanwälte Kotz GbR

Private Krankenversicherung – Erstattung einer Femtosekundenlaserbehandlung

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AG Nettetal, Az.: 17 C 36/16, Urteil vom 13.03.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.037,47 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.11.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag in Anspruch, wonach die Beklagte bei ambulanten Operationen die Kosten vollständig erstattet.

Rechnung

…………………

Der Kläger litt unter einer Eintrübung seiner Augenlinsen (Katarakt) und begab sich deshalb in die ärztliche Behandlung Augenzentrums …, wo er am 30.10.2012, 01.11.2012, 08.11.2012 und in derzeit vom 30.11. bis 07.12.2012 operativ behandelt und nachbehandelt wurde. Hierüber stellte das Augenzentrum drei Rechnungen in nachfolgender Höhe, die durch die Beklagte um folgende Beträge gekürzt wurden:

Der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.037,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 09.11.2012 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Sie behauptet, der Einsatz eines Femtosekundenlasers (Gebührenziffern 5377 und 5855 in der Rechnung vom 31.10.2012) sei bereits in der Abrechnungsziffer 1375 enthalten, es handele sich nur um eine Navigationshilfe und damit nicht um eine selbständige Leistung. Im Übrigen sei dieser als auch die den weiteren abgesetzten Gebührenziffern zu Grunde liegenden ärztlichen Leistungen (umfangreiche diagnostische Untersuchungen) medizinisch nicht notwendig gewesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage der gebührenrechtlichen Berechtigung und der medizinischen Notwendigkeit der streitigen ärztlichen Leistungen.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten vom 11.07.2017 nebst Ergänzung vom 17.11.2017 sowie die eingereichten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe


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