AG Landshut, Az.: 1 C 1373/17, Urteil vom 02.03.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteren Schadenersatz in Höhe von 800,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 06.05.2015 sowie Altzinsen in Höhe von 319,56 € zu bezahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 4.925,16 € ab Klageeinreichung am 30.08.2017 und auf 1.119,56 € ab 08.09.2017 festgesetzt, wobei in letzterem Betrag der Zinsrückstand enthalten ist, der auf den am 05.09.2017 bezahlten Betrag von 3.299,16 € entfällt.
Tatbestand
Der Kläger, Eigentümer des PKW Audi A6, Kennzeichen …, macht aus einem Verkehrsunfallereignis vom 17.11.2014 in Landshut gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs weitere Schadenersatzansprüche geltend. Die vollständige Einstandspflicht der Beklagten für unfallbedingte Schäden des Klägers ist unstreitig. Das klägerische Fahrzeug erlitt durch den Unfall wirtschaftlichen Totalschaden. Der Restwert betrug 3.700,00 €. Am 05.01.2015 erwarb der Kläger ein vergleichbares Ersatzfahrzeug und wendete hierfür Mehrwertsteuer auf.
Die Beklagte hatte mit Schreiben vom 06.05.2015 neben Erstattung der Sachverständigenkosten und der Kostenpauschale auf den durch den Kläger geltend gemachten Fahrzeugschaden von 12.500 € nur 8.400,84 € teilreguliert und weitergehende Ansprüche zurückgewiesen.
Der Kläger behauptet einen Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs gem. Feststellungen des von ihm eingeschalteten Privatsachverständigen … in Gutachten vom 18.11.2014 (Anlage К 1a) in Höhe von 16.200 €, mithin einen zu ersetzenden Fahrzeugschaden in Höhe von 12.500 €.
Nachdem nach Klageeinreichung die Beklagte am 05.09.2017 weitere 3.299,16 € auf den Fahrzeugschaden sowie zusätzlich den eingeklagten Nutzungsausf[…]