Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Vergleichbarkeit von Internetangeboten zu Mietwagen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Jena, Az.: 26 C 638/16, Urteil vom 14.02.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.361,08 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015, 150,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2015, 127,09 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 sowie 124,95 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2015 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Am 16.07.2015 wurde der PKW des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen … in Jena durch den LKW, amtliches Kennzeichen …, mit dem Anhänger, amtliches Kennzeichen …, beschädigt. Die Beklagte war zum Unfallzeitpunkt Kfz-Haftpflichtversicherer des LKW. Der klägerische PKW war zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß abgeparkt.

Symbolfoto: Olga Lebedeva/Bigstock

Die Parteien streiten um die Höhe des, durch den Unfall entstandenen, Schadens.

Während der Dauer der Reparatur des Fahrzeugs mietete der Kläger einen Ersatzwagen. Die Mietkosten hierfür betrugen 1.867,08 €. Die Beklagte regulierte hiervon 506,00 €. Von den in Rechnung gestellten 9.430,29 € Reparaturkosten zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 9.282,30 €. Der Kläger ließ darauf eine Rechnungsprüfung durchführen und forderte die Beklagte zu deren Zahlung auf. Aufgrund der Wertminderung des Klägerfahrzeuges regulierte die Beklagte weitere 400,00 €.

Der Kläger trägt vor, die Mietwagenkosten in Höhe von 1.867,08 € seien angemessen und entsprechen dem regionalen Normaltarif. Sie seien in voller Höhe von der Beklagten zu erstatten. Die Wertminderung in Höhe von 550,00 € sei angemessen und gerechtfertigt. Die Rechnungsprüfung sei notwendig gewesen aufgrund der unberechtigten Kürzung des Reparaturbetrages durch die Beklagte. Es handele sich bei deren Kosten um einen unfallursächlichen Schaden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ih[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv