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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Anspruch auf Zweitgutachten

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AG Ludwigslust, Az.: 41 C 110/15, Urteil vom 07.12.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Zahlungsverpflichtung gegenüber der … aus der Rechnung mit der Nr. D/14-100 vom 17. März 2014 in Höhe von 1.117,20 € freizustellen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 236,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2014 zu zahlen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert wird auf 1.117,20 € festgesetzt.
Tatbestand
Am 09.03.2014 ereignete sich unter Beteiligung des klägerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen … ein Verkehrsunfall kurz nach der Autobahnauffahrt Nr. 13 auf der BAB 24. Der Unfall wurde durch den Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … verursacht.

Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Der Kläger meldete der Beklagten am 10.03.2014 telefonisch den Schaden. Das klägerische Fahrzeug wurde daraufhin durch die … am 10.03.2014 begutachtet. Der Sachverständige ermittelte einen Gesamtschaden von 7.292,01 €, wobei der Wiederbeschaffungswert mit 5.400,00 € festgesetzt wurde. Der Kläger selbst beauftragte am 14.03.2014 die … Der Sachverständige … ermittelte einen Wiederbeschaffungswert von 6.000,00 € und einen Gesamtschaden von 7.056,93 €. Er liquidierte 1.117,20 € brutto.

Mit Schreiben vom 21.03.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zur Begleichung des entstandenen Schadens auf. Gleichzeitig wurde die Beklagte aufgefordert die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € aus einem Gegenstandswert von 6.775,20 € zu begleichen. Die Beklagte zahlte insgesamt 5.203,73 €. Hiervon entfielen 413,64 € auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte verweigerte die Begleichung der Kosten für […]


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