AG Wedding, Az.: 7 C 96/17, Urteil vom 09.01.2018
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.197,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.08.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten seines Prozessbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit aus dessen Gebührenrechnung vom 15.05.2017, Rechnungsnummer 1700356 in Höhe von 255,85 € freizustellen und diesen Betrag an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu zahlen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 66%, der Kläger 34%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die jeweils andere nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ersatzansprüche im Zusammenhang mit einem abgebrochenen Baumast.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks … Berlin und bewohnt das darauf befindliche Haus. An das Grundstück des Klägers grenzt öffentliches Straßenland, welches sich im Eigentum der Beklagten befindet und auf welchem ein Maulbeerbaum steht. Am 23.06.2016, gegen 22:00 Uhr brach bei windstillen Wetterverhältnisses ein Ast dieses Baumes ab und beschädigte auf dem Grundstück des Klägers die Dachrinne, die Außenbeleuchtung, die Hausfassade, ein Pollen-/Insektenschutzfenster sowie drei Meter Jägerzaun. Der Baum war 116 Jahre alt und wurde jährlich von der Beklagten kontrolliert, vor dem Abbruch des Astes zuletzt am 28.12.2005. Die Bruchstelle wies innerhalb des Stammes Fäulnisbefall auf.
Der Kläger reichte als Anlage K8 einen Kostenvoranschlag der Dachdeckerei … und als Anlage K9 die Rechnung hierfür in Höhe von 537,93 € ein. Als Anlage K10 wurde die Rechnung der Firma … vorgelegt, die als Positionen den Jägerzaun samt Befestigungsmaterial sowie die Lieferkosten in Höhe von 35,00 €, insgesamt einen Rechnungsbetrag über 152,80 € ausweist. Des Weiteren reichte der Kläger als Anlage K 11 einen K[…]