LG Stuttgart, Az.: 5 S 213/17, Beschluss vom 14.11.2017
1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 21.07.2017, Az. 41 C 759/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht den Ersatz von über vorgerichtlich bereits regulierten 710,47 € hinausgehenden weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 641,53 € sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 40,46 € gegenüber der Beklagten geltend.
Das Amtsgericht Stuttgart hat der Klage mit Urteil vom 21.07.2017, Az. 41 C 759/17, vollumfänglich stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie einzig rügt, das Amtsgericht habe zu Unrecht die Klägerin als befugt erachtet, die streitgegenständliche Forderung einzuklagen. Die Klägerin sei jedoch nicht prozessführungsbefugt, da es sich bei der streitgegenständlichen Abtretung um eine Sicherungsabtretung handele und die Prozessführungsbefugnis daher vom – vorliegend nicht erfolgten – Eintritt des Sicherungsfalles abhängig sei.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und der Berufungsbegründung wird auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart sowie die Berufungsbegründung vom 18.09.2017 (Bl. 59 ff. d.A.) verwiesen.
II.
Symbolfoto: vchal/Bigstock1. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angegriffene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde liegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
Die weiteren für die Zurückweisung der Berufung im Beschluss[…]