LG Saarbrücken, Az.: 13 S 97/17, Urteil vom 10.11.2017
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 02.06.2017 – 27 C 1522/16 (13) – teilweise abgeändert und die Beklagte wird unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 774,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 27% und die Beklagte zu 73%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt restliche Nutzungsausfallentschädigung aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.08.2016 in … ereignet hat und für den die Beklagte in vollem Umfang eintrittspflichtig ist. Bei dem Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers, ein Hyundai Santa Fe, Erstzulassung 30.04.2007, stark beschädigt.
Symbolfoto: smolaw/BigstockWegen des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens holte der Kläger ein Schadensgutachten ein. Das Gutachten wurde am 23.08.2016 vorgelegt und wies Reparaturkosten von 19.363,14 € brutto bei einem Wiederbeschaffungswert von 10.700,- € und einem Restwert von 2.700,- € aus. Als Wiederbeschaffungsdauer kalkulierte der Schadensgutachter 12 bis 14 Kalendertage. Am 25.08.2017 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug zum ermittelten Restwert. Am 30.08.2017 übermittelte die Beklagte dem Kläger ein Restwertangebot über 3.319,- €. Am 01.09.2016 beschaffte der Kläger ein Ersatzfahrzeug, dessen Kauf er allerdings wegen eines verschwiegenen reparierten Totalschadens am 09.09.2016 rückgängig machte. Am 14.09.2016 erwarb der Kläger erneut ein Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 31.500,- € brutto, das am Folgetag zugelassen wurde. Die Beklagte hat für Nutzungsausfall einen Betrag von 826,- € gezahlt. Dabei hat sie einen ersatzfähigen Zeitraum von 14 Kalendertagen zugrunde gelegt.
Mit seiner Klage hat der Kläger restliche Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 1.062,- € nebst Zinsen geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er könne für den gesamten Zeitraum vom 15.08.2016 bis 15.09.2016 eine Nutzungsausfallentsc[…]