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Rechtsanwälte Kotz GbR

Regress der Kfz-Haftpflichtversicherung bei Verkehrsunfall mit EU-Führerschein

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LG Karlsruhe, Az.: 19 S 19/17, Urteil vom 20.12.2017

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 20.12.2016, Az. 4 C 149/16, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Ziffer 1 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Bretten vom 21.01.2016 – 1 C 255/14 – bleibt aufrecht erhalten.

Die Ziffer 2 des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Bretten vom 21.01.2016 – 1 C 255/14 – wird aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie – neben den bereits im Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bretten vom 21.01.2016 – 1 C 255/14 – auferlegten Kosten – die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Hiervon ausgenommen sind diejenigen Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Amtsgerichts Bretten entstanden sind. Diese trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Bretten vom 21.01.2016 – 1 C 255/14 – ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt den bei ihr versicherten Beklagten nach einem Verkehrsunfall vom … .2011 auf der … Straße in … wegen einer Obliegenheitsverletzung in Regress. Umstritten ist zwischen den Parteien, ob eine dem Beklagten ausgestellte tschechische Fahrerlaubnis aus dem Jahr 2006 und eine weitere aus dem Jahr 2009 zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigten. Darüber hinaus ist umstritten, ob der Beklagte den Obliegenheitsverstoß vorsätzlich begangen hat.

Symbolfoto:FreedomTumZ/Bigstock

Hinsichtlich des Unfallhergangs sowie der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal verwiesen, soweit nachfolgend keine entgegenstehenden oder weitergehenden Feststellungen getroffen werden.

Ergänzend ist anzumerken, dass in den Versicherungsbedingungen der Klägerin u.a. Folgendes geregelt ist (AS I, 31 ff.) und dies unstreitig auch für mitversicherte Fahrer gilt:

„Fahren mit der erforderlichen Fahrerlaubnis“

D.1.3.

Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf ö[…]


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