AG Zeitz, Az.: 4 C 17/18, Urteil vom 15.05.2018
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rückzahlung geleisteter Beiträge zu einer Kapitallebensversicherung nebst Nutzungen/Zinsen abzüglich geleisteter Rückkaufswertzahlung.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der versicherung AG, einen am 01.12.1998 beginnenden Versicherungsvertrag über eine Kapitalrentenversicherung ab. Diese Versicherung kündigte er mit Schreiben vom 05.05.2006. Er erhielt eine Rückkaufswertzahlung i.H.v. 1.237,70 € und eine Nachzahlung i.H.v. 676,10 €.
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.08., 04.10. und 18.12.2017 erklärte der Kläger den Widerspruch gegen den Abschluss des Lebensversicherungsvertrages gemäß § 5a VVG a.F. und verlangte die Rückzahlung aller Beiträge zuzüglich Zinsen und abzüglich des bisher ausgezahlten Rückkaufswerts.
Der Kläger stützt den Widerspruch darauf, dass der Kläger über sein Widerspruchsrecht durch Antrag und Versicherungsschein nicht wirksam belehrt worden sei.
Symbolfoto: jimbophotoart/BigstockDer Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.067,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.01.2018 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 413,64 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 29.01.2018 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, der Kläger sei hinreichend belehrt worden. Jedenfalls sei Verwirkung eingetreten, die Geltendmachung sei treuwidrig.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann insowei[…]