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OLG Frankfurt am Main, Az.: 2 Ss-OWi 1059/15, Beschluss vom 03.03.2016
Auf die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Limburg a. d. Lahn wird das Urteil des Amtsgerichts Weilburg vom 13. Juli 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde und die der Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Weilburg zurückverwiesen.
Gründe
Das Regierungspräsidium Kassel verhängte mit Bußgeldbescheid vom 12. Januar 2015 gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h eine Geldbuße von 160,00 €. Hiernach befuhr die Betroffene am … Oktober 2014 um 11:04 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen A, in Stadt1 die …straße in Richtung Ortsmitte. Obwohl die zulässige [...] Weiterlesen
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