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MPU-Anordnung – Berücksichtigung von Alkoholverurteilung vor 10 Jahren

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VG Bremen, Az.: 5 K 2184/13, Urteil vom 12.11.2015
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde im Jahr 1998 eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 neu erteilt. Am 15.08.2002 führte der Kläger mit einem Blutalkoholgehalt von 2,35 Promille ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr. Daraufhin wurde er mit Strafbefehl des Amtsgerichts Osterholz-Scharmbeck vom 13.01.2003 zu einer Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Sperrfrist von sechs Monaten wurde verhängt.

Am 08.04.2013 beantragte der Kläger die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Mit Beibringungssaufforderung vom 20.06.2013 forderte das Stadtamt Bremen … den Kläger auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, in dem folgende Fragen zu beantworten seien:

„Kann der Kläger trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch (z. B. wiederholtes Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss, Führen eines Fahrzeugs mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr) ein Kraftfahrzeug der Klasse C1E sicher führen. Ist insbesondere nicht zu erwarten, dass er ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird?“

Mit Bescheid vom 07.11.2013, zugestellt am 14.11.2013, lehnte das Stadtamt Bremen – – den Antrag des Klägers unter Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV ab. Da der Kläger das Gutachten nicht vorgelegt habe, sei von dessen Ungeeignetheit auszugehen.

Der Kläger hat am 10.12.2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte nicht nach § 11 Abs. 8 FeV aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens auf seine Ungeeignetheit hätte schließen dürfen, da die Beibringungsanordnung rechtswidrig gewesen sei. Nicht jede in der Vergangenheit liegende Trunkenheitsfahrt könne als Grundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens herangezogen werden. Um Rechtssicherheit für die Betroffenen zu schaffen, sehe § 29 Abs. 8 StVG vor, dass nach Tilgung einer gerichtlichen Entscheidung im Verkehrszentralregister diese Tat dem Betroffenen für die Prüfung seiner Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen weder vorgehalten noch zu seinem Nachteil verwertet werden dürfe. Dies […]


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