Zusammenfassung: Seit einiger Zeit setzen sich Rechtsprechung und juristische Literatur mit der Frage auseinander, ob Aufnahmen von Onboard Kameras / Dashcams, welche ein Unfallgeschehen zeigen, in einem Haftpflichtprozess verwertbar sind oder ob ein Beweisverwertungsverbot eingreift. Diese Frage griff auch das Landgericht Landshut im anliegenden Beschluss auf, wobei es einen umfassenden Überblick über die bestehenden Meinungen in Rechtssprechung und Literatur lieferte und sodann zu einer eigenen Einschätzung gelangte.
Landgericht Landshut
Az: 12 S 2603/15
Beschluss vom 01.12.2015
Gründe
I. Hinweis:
Die Kammer teilt nicht die Auffassung, dass hinsichtlich der Videoaufnahmen ein Beweisverwertungsverbot besteht.
Die vorliegende Frage ist streitig. Das VG Ansbach hat In seinem Urteil vom 12.08.2014 , DAR 2014, S. 663 ff., in dem Betrieb einer Onboard Kamera in einem Pkw einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gesehen. Die weitere Frage, ob ein derartiger Verstoß auch zu einem Beweisverwertungsverbot in einem Zivilprozess führt, war nicht Gegenstand der Entscheidung.
Das AG München geht in seinem Hinweisbeschluss vom 13.08.2014, aufrufbar unter Juris, Az.: 345 C 6551/14 von einem Verwertungsverbot aus, ebenso das LG Heilbronn in seinem Urteil vom 03.02.2015, abgedruckt In NJW-RR 2015, 3. 1019.
Dem gegenüber geht Greger in Zöller, 31. Auflage, § 286 Rdnr. 15 c) davon aus, dass Aufnahmen von Verkehrsvorgängen mittels Onboard-Kameras zum Beweis von Haftungsansprüchen grundsätzlich verwertbar sind. Näher begründet wird dies von Greger in seinem Aufsatz In NZV 2015, S. 14. Entsprechend geht auch Ahrens in einem Aufsatz in MDR 2015, S 926 davon aus, dass die Videoaufzeichnungen verwertet werden können, ebenso das AG Nürnberg in seinem Urteil vorn 08.05.2015, DAR 2015, S. 472 ff. und das AG München in seinem Urteil vom 06.06.2013, NJW-RR 2014, S. 413/415.
Die Kammer folgt den zuletzt genannten Auffassungen, wobei es letztlich nicht darauf ankommt, ob der Kläger vorliegend gegen das Bundesdatenschutzgesetz verstoßen hat.
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Betreffend die Frage der Verwertung derartiger Videos ist zu unterscheiden zwis[…]