Feststellungsinteresse für die Eintrittspflicht für Zukunftsschäden eines Unfallverletzten trotz Anerkenntnisses der Kfz-Haftpflichtversicherung
Urteil des OLG Karlsruhe, 10. Zivilsenat vom 10.03.2000 -Aktenzeichen: 10 U 271/99-
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. Oktober 1999 — 5 O 153/99 — geändert:
1. Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin alle aus dem Unfallereignis vom 20.11.1995 noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 36 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 64%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin 59 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern 41 % zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Der Wert der Beschwer der Parteien liegt jeweils unter 60.000 DM.
Gründe
Die zulässige Berufung, mit der die Klägerin eine Erhöhung des Schmerzensgeldes anstrebt und ihren Feststellungsantrag weiterverfolgt, ist teilweise begründet.
1. Der vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeldbetrag von 10.000 DM stellt in Verbindung mit dem bereits gezahlten Betrag von 6.000 DM eine angemessene Entschädigung dar. Die Klägerin hat sich bei dem vom Beklagten Ziffer 1 allein verschuldeten Unfall multiple Prellungen an beiden Beinen und am Oberkörper sowie eine dislocierte Fraktur des rechten Schlüsselbeins zugezogen. Sie befand sich fünf Tage in stationärer Behandlung; vom 20.11.1995 bis 07.01.1996 war sie zu 100 %, bis 24.01.1996 zu 40 %, bis 26.04.1996 zu 20 % in ihrer Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt. Derzeit liegt noch eine 10 %ige Behinderung vor. Unstreitig hat sich im Bereich der Bruchstelle des Schlüsselbeins eine Verdickung sowie eine Pseudoarthrose gebildet. Die Verletzung am Schlüsselbein machte langwierige krankengymnastische Behandlungen erforderlich, noch heute leidet die Klägerin bei bestimmten Bewegungen unter erheblichen Schmerzen. Eine weitere Operation wird aus ärztlicher Sicht empfohlen, v[…]