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Fahrerflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis – Kenntnis vom Schaden

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LG Krefeld, Az.: 21 Qs-13 Js 170/16-47/16, Beschluss vom 23.03.2016
Leitsatz vom Verfasser nicht amtlich: Voraussetzung für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Verkehrsunfallflucht ist, dass der Täter wußte, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden entstanden ist. Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung durch den Täter erkennbar war. Wann ein bedeutender Schaden (zwischen 1.100 Euro – 2.400 Euro)vorliegt ist in der Rechtsprechung umstritten.

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Zwar geht auch die Kammer nach derzeitigem Ermittlungsstand davon aus, dass die Beschuldigte vorsätzlich den Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht hat. Es ist davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Unfall bemerkt hat und sich dann, ohne ihrer Wartepflicht nachzukommen, vom Unfallort entfernt hat. Die Beschuldigte hat insoweit selbst eingeräumt, den Unfall bemerkt zu haben.

Die Kammer kann allerdings derzeit nicht feststellen, dass auch die weiteren Voraussetzungen des §§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt sind. Nach der genannten Norm ist nicht nur dringender Tatverdacht hinsichtlich einer Tat nach § 142 StGB erforderlich, sondern der Täter muss auch gewusst haben oder wissen können, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Insoweit kommt eine Anwendung der genannten Norm nur in Betracht, wenn der Unfallflüchtige von der unfallbedingten Verursachung eines bedeutenden Schadens wusste oder vorwerfbar nicht wusste (LG Bonn DAR 1991, 35; LG Oldenburg ZfS 1981, 191). Allein aus der nachträglichen Feststellung eines bedeutenden Schadens ergibt sich nicht ohne weiteres, dass dieser auch der Höhe nach bei laienhafter Betrachtung erkennbar war (Fischer, StGB, 62. Auflage 2015, § 69 Rn. 27; AG Saalfeld DAR 2004, 168). Entscheidend ist vielmehr, dass der Unfallflüchtige die objektiven Umstände erkennen konnte, die die rechtliche Bewertung des Schadens als bedeutend begründen (OLG Naumburg NZV 1996, 204). Derzeit dürfte – in Anknüpfung an die Rechtspr[…]


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