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Verkehrsunfall: Schadensersatz bei der Beschädigung eines Neuwagens

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KG Berlin, Az: 12 U 2992/75, Urteil vom 26.04.1976
Tatbestand
Der Kläger befuhr am 31. Mai 1975 gegen 9.00 Uhr mit seinem vier Tage vorher erstmalig zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen vom Fabrikat Peugeot 504 Ti, polizeiliches Kennzeichen … , den K.-S.-Damm in B.-R. . In Höhe des Südtores der Kaserne „N.“ mußte er vor einer Verkehrssignalanlage anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Personenkraftwagen … auf den haltenden Wagen des Klägers, mit dem bis zu diesem Zeitpunkt erst 52 km zurückgelegt worden waren, auf und beschädigte ihn am Heck.

Die Beklagte zu 2) ließ den Schadensumfang durch den Kfz-Meister … beurteilen. Dieser kam in einem unter dem 3. Juni 1975 gefertigten Bericht zu dem Ergebnis, daß die Reparaturkosten etwa 1.816,20 DM netto betragen würden; er fügte hinzu, bei dieser Schadenshöhe sei ein Neufahrzeug nicht gerechtfertigt. Nachdem dieser Bericht bei seinen Prozeßbevollmächtigten am 11. Juni 1975 eingegangen war, beauftragte der Kläger den Ingenieur B. den Schaden zu begutachten. Dieser schätzte in seinem Gutachten vom 19. Juni 1975, das den Prozeßbevollmächtigten des Klägers einen Tag später zuging, die Reparaturkosten auf netto etwa 2.000,– DM und den merkantilen Minderwert auf 750,– DM.

In dem Gutachten des Ingenieurs B., das insoweit mit dem Bericht des Kfz-Meisters S. sachlich übereinstimmt, wird der Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten wie folgt beschrieben:

1. die hintere Stoßstange ist eingedrückt, sie ist mit dem linken Horn zu erneuern;

2. das obere Heckblech ist eingedrückt, es ist auszutrennen, ein Neuteil anzupassen und einzuschweißen;

3. die untere Schürze ist mitbetroffen und zu erneuern (Verbundarbeit);

4. der Kofferraumboden ist gestaucht, er ist instandzusetzen;

5. die linke Schlußleuchte ist zerstört, eine neue ist zu installieren;

6. der linke Hinterkotflügel ist beschädigt, er ist zu bearbeiten;

7. das Fahrzeugheck ist auszurichten;

8. der Kofferdeckel ist zu richten und schließbar zu montieren;

9. abschließend ist das Fahrzeug im Schadenbereich zu lackieren.

Der Kläger ließ sein Fahrzeug nicht reparier[…]


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