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LG Passau, Az.: 2 T 177/15, Beschluss vom 11.01.2016
Die Gehörsrüge des Antragstellers (Beschwerdeführers) wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Kammer hat – wie sich aus der nunmehr mit der Gehörsrüge beanstandenden Entscheidung ergibt – die Frage geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 FamFG vorliegen, dies aber verneint. Das rechtliche Gehör des Antragstellers wurde dabei nicht verletzt, eben weil die Kammer die Frage aufgrund des Vorbringens der Beteiligten geprüft, freilich anders, als vom Beschwerdeführer erwünscht, beantwortet hat.
Dass die Notarin in ihrer Ausgangsentscheidung vom 26.08.2015 (Ablehnung der Berechtigung, Anlage 3) gemeint hat, es sei „umstritten, ob gegen die Ablehnung oder Vornahme einer Berechtigung nach § 44 a BeurkG Rechtsmittel statthaft sind“, [...] Weiterlesen
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