OLG Koblenz, Az.: 10 U 640/14, Beschluss vom 26.01.2016
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 29.04.2014 – 1 O 355/13 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1. in ungeteilter Erbengemeinschaft zu ¼, die Kläger zu 2. bis 4. jeweils zu einem weiteren Viertel.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über den Bestand eines Nutzungsrechts des Beklagten an Kellerräumen auf dem Grundstück der Kläger.
Die Parteien sind Nachbarn. Im Jahr 1897 bewilligte der seinerzeitige Eigentümer des Grundstücks der Kläger dem Rechtsvorgänger des Beklagten einen Eintrag des Inhalts, dass der Keller dem Rechtsvorgänger des Beklagten gehöre. Im Jahr 1982 wurde diese Eintragung – ohne Vorliegen einer Bewilligung und mit der Bemerkung, es finde eine Rückführung auf das Liegenschaftskataster statt – gelöscht.
Im Jahr 2012 wurde auf Betreiben des Beklagten für diesen ein Nutzungsrecht an dem Keller als Grunddienstbarkeit eingetragen. Gegen diese Eintragung gerichtete Beschwerden der Kläger blieben ohne Erfolg. Die Kläger erstreben deshalb mit der vorliegenden Klage die Zustimmung des Beklagten zur Löschung der Grunddienstbarkeit.
Die Kläger sind der Auffassung, eine Grunddienstbarkeit bestehe nicht. Sie haben in erster Instanz geltend gemacht, schon nach der Rechtslage des Jahres 1897 unter Geltung des Code civil habe der Rechtsvorgänger des Beklagten nicht Eigentümer der – auf dem Grundstück der Kläger liegenden – Kellerräume werden können. Denn das französische Recht kenne zwar das so genannte Stockwerkseigentum. Dieses setze aber voraus, dass der Stockwerkseigentümer Miteigentümer des Grundstücks sei, auf dem sich der vom Stockwerkseigentum erfasste Gebäudeteil befinde. Diese Voraussetzung habe seinerzeit nicht vorgelegen.
Sofern eine Grunddienstbarkeit entstanden sei, sei diese jedenfalls durch die Löschung 1982 oder durch Verwirkung erloschen. Dazu haben die Kläger angeführt, der Beklagte habe den fraglichen Kellerraum seit Jahren nicht mehr genutzt. Der Weinbau auf dem Grundstück des Beklagten, dem das Nutzungsrecht ursprünglich gedient habe, sei längst aufgegeben.
Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen, seine Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch von …[Z], Bl……, Flurstück ………eingetragenen Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer von dem Grundstück Gemarkung …[Z] ………..zu e[…]