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Notarkosten – Gebühr für Entwurfsauftrag im Vollzugsbereich

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OLG Nürnberg, Az.: 8 W 1262/17, Beschluss vom 17.10.2017

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19.05.2017, Az. 12 T 5266/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.

Der Beschwerdeführer beurkundete mit Urkunde vom 31.10.2013 (URNr. W 1882/2013) die Bestellung einer Grundschuld i.H.v. 84.900,00 € an einem im Eigentum der Beschwerdegegner stehenden Grundstück. Nach der Rangbestimmung in der Urkunde durfte der bestellten Grundschuld nur eine in Abteilung III bestellte Grundschuld für die P. Bank N. vorgehen. Zur Realisierung dieser Rangbestimmung war es erforderlich, dass eine zu Gunsten der Stadt L. eingetragene Auflassungsvormerkung hinsichtlich eines bedingten Rückübertragungsanspruchs bezüglich des Grundstückes im Rang zurücktritt. In der Urkunde der Grundschuldbestellung ermächtigten die Vertragsteile den Notar zum Vollzug der Urkunde und zur Entgegennahme der Vollzugsmitteilungen. Die Beschwerdegegner beauftragten den Beschwerdeführer mit dem Entwurf einer Rangrücktrittserklärung der Stadt L., wobei dieser Auftrag auf Anraten des Beschwerdeführers als gesonderter Auftrag zur Entwurfserstellung und nicht als Vollzugsauftrag aus der Grundschuldbestellung erteilt wurde.

Mit Kostenrechnung vom 31.10.2013 berechnete der Beschwerdeführer für den Entwurf der Rangrücktrittserklärung nach Nr. 24102, 21201 Ziff. 4 KV-GNotKG i.V.m. § 92 Abs. 2 GNotKG aus einem Geschäftswert von 20.970,00 € eine Gebühr von 53,50 € netto.

Im Rahmen der Prüfung des Gebührenwesens der Notarstelle des Beschwerdeführers beanstandete die Notarkasse, dass der Beschwerdeführer für die Fertigung des Entwurfs der Rangrücktrittserklärung keine Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV-GNotKG aus den Geschäftswert von 84.900,00 € i.H.v. 73,80 € netto berechnet hat. Eine Einigung hinsichtlich des Gebührenansatzes zwischen dem Beschwerdeführer und der Notarkasse kam nicht zu Stande. Auf Anregung der Notarkasse wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Präsidenten des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.04.2016 angewiesen, gemäß § 130 Abs. 2 S. 1 GNotKG eine Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth herbeizuführen.

Dem kam der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 12.07.2016 an das Landgericht Nürnberg-Fürth nach.


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