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Rechtsanwälte Kotz GbR

Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gegen die Notarkosten zulässig?

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LG Lübeck, Az.: 7 OH 18/14, Beschluss vom 20.09.2016

Der Antrag der Antragsteller vom 18.06.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Im übrigen tragen die Antragsteller die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Gründe

I.)

Die Antragsteller haben gegenüber den in der Notarkostenberechnung des Antragsgegners (im folgenden: Notar) mit der Nr. 1400122 vom 27.02.2014 berechneten Notarkosten die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen erklärt und begehren die gerichtliche Entscheidung.

Symbolfoto: Von megaflopp /Shutterstock.com

Am 27.09.2012 hat der Notar einen „Grundstückskaufvertrag mit Auflassung“ (Urkundenrollennummer des Notars: …/2012) beurkundet. Als Käufer sind in dem Beurkundungstermin die Antragsteller aufgetreten. Verkäufer sind die Frau … sowie Herr … gewesen. In dem Beurkundungstermin ist für die Verkäufer Herr … aufgetreten, der für sich selbst und zugleich für Frau … als ihr Betreuer gehandelt hat. In § 2 der Vertragsurkunde ist der Kaufpreis auf EUR 210.000,- bestimmt und zugleich geregelt worden, dass der Kaufpreis bis zum 31.10.2012 fällig sei, nicht jedoch vor Ablauf von acht Tage nach Fälligkeitsmitteilung des Notars. In § 5 der Vertragsurkunde ist geregelt worden, dass die Besitzübergabe am 01.11.2012 erfolge, wenn bis dahin der Kaufpreis vollständig bei den Verkäufern eingegangen sei. Zum Durchführungsauftrag in § 12 der Vertragsurkunde heißt es, dass der Notar alle zu diesem Vertrag erforderlichen Genehmigungen einholen solle, insbesondere auch die familiengerichtliche Genehmigung. Er sei berechtigt, Genehmigungen mit Wirkung für und gegen die Vertragsparteien entgegenzunehmen. Bezüglich der Kosten ist in § 13 geregelt worden, dass die Antragsteller als Käufer die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung einschließlich der Kosten für die familiengerichtliche Genehmigung und der Grunderwerbsteuer als Gesamtschuldner zu tragen hätten. Auf den weiteren Inhalt der Vertragsurkunde (Bl. 24 ff. d.A.) wird Bezug genommen.

 

Der Antrag des Notars für Herrn …, Erklärungen von ihm als Betreuer der … betreuungsgerichtlich zu genehmigen, ist am 04.10.2012 bei dem Amtsgericht Eutin eingegangen. Die Hinweis-[…]


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