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Rechtsanwälte Kotz GbR

Grundbucheintragung – notwendiger Inhalt einer notariellen Bescheinigung gemäß § 21 Abs. 3 BNotO

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OLG Frankfurt, Az.: 20 W 316/15, bBeschluss vom 16.11.2015

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 500,– EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von wutzkohphoto / Shutterstock.com

Die Antragstellerin ist im betroffenen Grundbuch in Abt. I lfd. Nr. 5 als Eigentümerin des verzeichneten Grundbesitzes eingetragen. Unter dem 31.08./03.09.2015 hat der Verfahrensbevollmächtigte unter anderem zum hiesigen Grundbuch eine beglaubigte Ablichtung der Grundschuldbestellungsurkunde vom …08.2015, UR-Nr. …/2015…, eingereicht. In dieser Urkunde hat Herr A für die Antragstellerin unter anderem am hiesigen Grundbesitz für die Bank1, Stadt1, eine Gesamtgrundschuld ohne Brief in Höhe von 35.770.710,00 EUR bestellt. Der durch den verfahrensbevollmächtigten Notar erstellte Beglaubigungsvermerk lautet wie folgt: „Die vorstehende, vor mir geleistete Unterschrift des mir von Person bekannten Herrn A (…) handelnd aufgrund Vollmacht vom 04.12.2012, Ur.Nr. …/2012… des Notars B in Stadt2, für die im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter … eingetragene Z … GmbH mit Sitz in Stadt3 (…), beglaubige ich hiermit (…). Des Weiteren bescheinige ich gemäß § 21 Abs. (3) BNotO, dass die vorerwähnte Vollmacht heute bei Unterzeichnung in Ausfertigung vorgelegen hat, dass ich diese eingesehen habe und mir so Gewissheit über die Vertretungsmacht des Herrn A verschafft habe.“

Darüber hinaus hat der Verfahrensbevollmächtigte eine 9. Ausfertigung der Teil-Zwangsvollstreckungsunterwerfung vom gleichen Tage, UR-Nr. …/2015…, zum hiesigen Grundbuch eingereicht. Ausweislich dieser durch den Verfahrensbevollmächtigten notariell beurkundeten Erklärung ist Herr A wiederum für die Antragstellerin aufgetreten und hat erklärt, dass sich der Eigentümer des betroffenen Grundbesitzes wegen eines zuletzt zu zahlenden Grundschuldteilbetrages in Höhe von 3.577.071,00 EUR nebst Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung in den betroffenen Grundbesitz in der Weise unterwerfe, dass die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig sei. Nach dem Urkundeninhalt hat Herr A nicht im eigenen Nam[…]


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