OLG Zweibrücken, Az.: 3 W 76/16, Beschluss vom 28.09.2016
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbehelfsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die amtswegige Löschung einer zu ihren Gunsten vormals im Grundbuch eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und begehrt die Eintragung eines Amtswiderspruchs dagegen.
Die Beteiligte zu 1) ist als Eigentümerin des vorstehend bezeichneten Grundbesitzes im Grundbuch der Stadt M… eingetragen. Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Erholungsfläche, die mit Tennisplätzen bebaut ist und dementsprechend durch den Betroffenen zu 3), der die Fläche gepachtet hat, genutzt wird. Ursprüngliche Eigentümer des Grundstücks waren die Eheleute J… und F… B…, das Grundstück ist später im Erbgang an den Ehemann, auf dessen Enkelin E… B… und später im Wege der rechtsgeschäftlichen Übertragung auch auf deren Ehemann sowie letztlich auf deren Tochter übergegangen.
Im Jahr 1932 hatten sich die ursprünglichen Eigentümer im Rahmen eines Tauschvertrages zugunsten der Beschwerdeführerin dazu verpflichtet, auf dem streitbefangenen Grundstück eine Tennissportanlage zu errichten und dauernd weiter zu unterhalten; jedwede andere Nutzung wurde ausgeschlossen. Zur Absicherung dieses Rechts wurde zugunsten der Beschwerdeführerin eine beschränkt dingliche Dienstbarkeit bewilligt und mit folgendem Wortlaut zur Eintragung gebracht: „Beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt M… nach Inhalt der in § 5 des Vertrages vom 21.07.1932 enthaltenen Bestimmungen unter Bezugnahme im Übrigen auf die Eintragungsbewilligung vom 21.07.1932, eingetragen im Gleichrang mit dem Recht Abt. II Nr. 2 vom 30.11.1932…“. Der letzte Übertragungsvertrag vom 07.03.1995 zwischen den Eheleuten N… und der heutigen Eigentümerin enthält die Regelung, dass die beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Beschwerdeführerin bestehen bleibt.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 regte die Eigentümerin – vor dem Hintergrund von ihr betriebener bauplanungsrechtlicher Maßnahmen – die Löschung der Dienstbarkeit unter Hinweis auf deren Unbestimmtheit an. Die Rechtspflegerin beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Mainz hat sodann die Beschwerdeführerin angehört und am 03. August 2015 die Eintragung von Amts wegen gelöscht, dies mit der Begründung, dass von Anfang an die erforderli[…]