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Rechtsanwälte Kotz GbR

Mehrkosten für Aufnahme einer „Miteigentümervereinbarung“ im Grundstückskaufvertrag

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LG Chemnitz, Az.: 3 OH 6/14, Beschluss vom 17.03.2016

Der Kostenprüfungsantrag der Antragstellerin gegen die Kostenrechnung der Notarin … vom 18.12.13, UR-Nr. 1652/13, und vom 12.03.2014, UR-Nr. 289 a/14, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Antragstellerin und der am Verfahren beteiligte Lebensgefährte beauftragten die Antragsgegnerin mit der Beurkundung eines Kaufvertrages über ein Einfamilienhaus. In den notariellen Vertrag wurde unter VII. „Miteigentümervereinbarung“ aufgenommen:

„1. Die Erschienenen zu 2. und 3. als zukünftige Miteigentümer des vorstehend bezeichneten Flurstückes vereinbaren untereinander:

a) Sämtliche Fläche, Räume und Anlagen werden von den Miteigentümern gemeinsam genutzt. Die Miteigentümer tragen die Kosten der Unterhaltung, insbesondere Reparaturarbeiten und die öffentlichen Lasten des Grundstücks (wie Grundsteuer) im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile.

b) Für die Lebensdauer des Längerlebenden kann kein Miteigentümer – außer aus wichtigem Grund – die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

c) Jeder Miteigentümer räumt dem anderen Miteigentümer das dingliche Vorkaufsrecht für jeden Verkaufsfall an seinem Miteigentumsanteil ein.“

Am 18.12.13 übermittelte die Notarin der Antragstellern ihre Kostenrechnungen. Sie legte hierbei einen erhöhten Geschäftswert von 327.267,00 EUR zugrunde, im Hinblick auf die Miteigentümervereinbarung (zu a) und b) 30 % vom Kaufpreis, zu c) 50 % vom höheren Kaufpreisanteil sowie der Maklerklausel als Vertrag zugunsten Dritter) zugrunde. Zu den Einzelheiten wird auf die Rechnungen vom 18.12.13 und 12.03.14 Bezug genommen.

Am 26.03.14 hat die in der Kostenrechnung aufgeführte Kostenschuldnerin beim Landgericht Chemnitz einen Antrag auf Überprüfung der notariellen Kostenrechnung gestellt. Sie rügt, dass ohne vorherigen Hinweis auf die entstehenden erheblichen Mehrkosten die Notarin einen Miteigentümerordnung in den Kaufvertrag aufgenommen habe; diese sei nicht im Interesse der Käufer bzw. der Antragstellerin gewesen. So sei die gemeinschaftliche Nutzung des Objektes durch die Miteigentümer gesetzliche Folge der Gemeinschaft und nicht gesondert zu vereinbaren gewesen, das Verbot zur Aufhebung der Gemeinschaft nicht interessengerecht und beuge des Vorkaufsrecht lediglich einer theoretischen Gefahr vor, erschwere zudem noch die Beleihung des Anwesens. Wesentlich sei, dass die Notarin ohne Sachverhaltsaufklärung den Parteien eine Regelung „untergeschoben habe“, ohne Einzelheiten zu thematisieren und ohne über die höhere[…]


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