LG Leipzig, Az.: 2 OH 5/15, Beschluss vom 21.07.2016
1. Unter Aufhebung der Kostenrechnung-Nr. 1270-2/14 (Urkundenrolle Nr. …) wird dem Notar aufgeben, die Kostenrechnung Nr. 1270-2/14 (Urkundenrolle Nr. …) auf der Basis eines Geschäftswerts in Höhe von 59.715,92 € neu zu erstellen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Der Notar beurkundete am 07.02.2014 für Urkunds-Nr. … einen Verpfändungsvertrag zwischen der … -Beteiligungs-GbR, die alleinig Gesellschafterin der Antragstellerin ist, als Pfandgeberin und der … Vermögensverwaltungs- und Treuhandgesellschaft mbH als Sicherheiten-Treuhänderin. Gegenstand des Pfandrechts waren 50 % der Geschäftsanteile der Pfandgeberin an der Neue … Leipzig International GmbH. Diese hat ein Stammkapital von 150.000,00 €. Die Verpfändung dient als Sicherheit für die von der Antragstellerin emittierten Inhaber-Schuldverschreibung in Höhe von 25 Millionen Euro.
Ebenfalls am 07.02.2014 zur Urkunds-Nr. … beurkundete der Notar eine Sicherheits-Treuhandvereinbarung zwischen der Pfandgeberin, der Sicherheiten-Treuhänderin und der Antragstellerin („Emittentin“). In dieser wurde die Verwaltung der bestellten Sicherheit geregelt und verpflichtete sich u. a. die Antragstellerin im Wege eines abstrakten Schuldanerkenntnisses (Parallelverpflichtung) an die Sicherheiten-Treuhänderin Beträge zu zahlen, die allen gegenwärtigen und zukünftigen Beträgen (ursprüngliche Verpflichtungen) entsprechen, die die Antragstellerin einem Gläubiger der Anleihe und/oder im Zusammenhang mit der Anleihe schuldet (Ziff. 4.1). Die Sicherheiten-Treuhänderin hatte einen eigenhändigen und unabhängigen Anspruch darauf, Zahlungen auf die Parallel-Verpflichtung zu verlangen (Ziff. 4.2). Als Vergütung der Sicherheiten-Treuhänderin schuldete die Antragstellerin eine Gebühr in der Höhe und zu dem Zeitpunkt, wie dies in einer separaten Gebühren-Vereinbarung vereinbart wurde. Laut Angabe handelt es sich um einen einmaligen Betrag in Höhe von 25.000,00 €.
Für die Beurkundung des Verpfändungsvertrages erhob der Notar gemäß Kostenberechnung vom 13.06.2014 (KR-Nr. 1270-2/14) bei der Antragstellerin eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KVGNotKG aus 12,5 Millionen in Höhe von 25.770,00 € (netto).
Für die Beurkundung der Sicherheiten-Treuhandvereinbarung erhob der Notar gemäß Kostenberechnung vom 13.06.2014 (KR-Nr. 1270-3/14) bei der Antragstellerin eine 2,0-Gebühr nach Nr. 21100 KVGNotK[…]